KESB bei Todesfall
Aufgaben, Eingriffe & Rechte der Angehörigen
EIN LEITFADEN FÜR DEN ERNSTFALL
Wer oder was ist die KESB?
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wurde am 1. Januar 2013 eingeführt, gleichzeitig mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR).
Zuvor galt in der Schweiz das Vormundschaftsrecht von 1907, das als veraltet und uneinheitlich galt.
Entscheidungen wurden früher häufig von Laienbehörden (z. B. Gemeinderäten) getroffen, oftmals ohne fachliche Ausbildung im Sozial- oder Rechtswesen.
WENN SCHUTZ NOTWENDIG WIRD
Warum wurde die KESB gegründet?
Die KESB wurde geschaffen, um den Schutz gefährdeter Personen zu modernisieren, vereinheitlichen und professionalisieren.
- Sie ist eine gesetzliche Schutzbehörde, deren Grundlage im Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 360–456) verankert ist.
- Ziele der Reform:
- Professionalisierung des Kindes- und Erwachsenenschutzes
SCHUTZ FÜR 2 GRUPPEN
Wer wird durch die KESB geschützt?
Die KESB schützt zwei Hauptgruppen von Menschen, deren Wohl oder Handlungsfähigkeit gefährdet ist.
Schutz von Kindern und Jugendlichen
Wenn das Kindeswohl gefährdet ist (ZGB Art. 307–327c), z. B. durch:
- Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch
- Suchtprobleme oder Überforderung der Eltern
- Gewalt, Streit oder instabile Familienverhältnisse
- …kann die KESB Schutzmassnahmen anordnen, etwa:
- Beistandschaft (Art. 308 ZGB)
- Weisungen an Eltern
- Platzierung in Pflegefamilien oder Einrichtungen (Art. 310 ZGB)

Schutz von Erwachsenen in schwierigen Lebenslagen
Wenn jemand aufgrund geistiger, psychischer oder körperlicher Einschränkung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, schützt die KESB diese Person gemäss ZGB Art. 390 ff.
Sie kann:
- Eine Beistandschaft errichten (Art. 393 ff. ZGB)
- Die Vermögensverwaltung regeln (Art. 395 ZGB)
- Vorsorgeaufträge prüfen oder genehmigen (Art. 360 ff. ZGB)
- Patientenverfügungen überwachen (Art. 370 ff. ZGB)
Wie kann man die KESB kontaktieren?
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine offizielle staatliche Stelle. Wer den Eindruck hat, dass jemand gefährdet ist – etwa ein Kind, eine ältere oder psychisch belastete Person – kann sich an die KESB wenden. Eine Meldung kann von Privatpersonen, Institutionen oder Behörden erfolgen.
Melderecht vs. Meldepflicht
Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen einem Melderecht und einer Meldepflicht. Ein Melderecht bedeutet, dass jede Privatperson eine Meldung an die KESB machen darf, wenn sie eine Gefährdung einer Person vermutet. Dies betrifft zum Beispiel Nachbarn, Bekannte oder Freunde. Eine Meldepflicht gilt hingegen für bestimmte Institutionen und Fachpersonen. Dazu gehören unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Schulen, Sozialdienste oder Pflegeheime. Sie sind verpflichtet, die KESB zu informieren, wenn sie konkrete Hinweise auf eine Gefährdung erhalten. Die KESB prüft nach einer solchen Meldung, ob eine Schutzmassnahme notwendig ist oder ob andere Hilfsangebote genügen. Wichtig: Eine Meldung kann auch anonym erfolgen, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person notwendig ist.
Wer darf sich an die KESB wenden?
Gemäss ZGB Art. 443 ff. kann sich grundsätzlich jede Person oder Institution, die eine Gefährdung vermutet, an die KESB wenden.
Mögliche Melder:
- Angehörige, Nachbarn, Bekannte
- Schulen, Kindergärten, Ärztinnen, Spitäler, Sozialdienste
- Polizei, Pflegepersonal, Arbeitgeber
- Betroffene Personen selbst
Arten von Meldungen:
- Freiwillige Meldung: Jede Privatperson darf eine Gefährdung melden.
- Meldepflichtige Meldung: Bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ärztinnen, Lehrpersonen, Sozialarbeitende) müssen melden, wenn eine akute Gefährdung besteht (Art. 443 Abs. 2 ZGB).
Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine Meldung machen dürfen oder müssen, wenden Sie sich an die zuständige KESB-Stelle. Dort erhalten Sie kostenlose Auskunft und Unterstützung
WAS MACHT DIE KESB UND WANN WIRD SIE AKTIV?
Welche Aufgaben übernimmt die KESB konkret?
Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist keine Strafbehörde, sondern eine Schutzbehörde.
Sie handelt nur dann, wenn eine Meldung oder ein Antrag vorliegt und eine Person rechtlich oder persönlich gefährdet ist.
Typische Aufgaben und Abläufe
- Abklärung der Situation: Die KESB führt Gespräche mit Betroffenen, Angehörigen und Fachpersonen und kann Gutachten anfordern.
- Entscheid über Schutzmassnahmen: Sie entscheidet, ob eine Beistandschaft, Betreuung oder andere Unterstützung notwendig ist.
- Überwachung und Kontrolle: Bestehende Massnahmen werden regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst.
- Aufhebung von Massnahmen: Wenn keine Gefährdung mehr besteht, wird die Massnahme beendet.
Das Ziel der KESB ist immer Schutz, Unterstützung und Stabilität – nicht Bestrafung.
Ihr Fokus liegt darauf, Menschen zu helfen, ihre Angelegenheiten wieder selbständig zu regeln und das Wohl von Kindern, Erwachsenen und Familien zu sichern.
Gerade im Zusammenhang mit einem Todesfall kann die KESB eine wichtige Rolle spielen – etwa wenn Kinder, betreute Personen oder Vermögenswerte betroffen sind.

Was macht die KESB konkret?
Die KESB ist keine Strafbehörde, sondern eine Schutzbehörde.
Sie handelt nicht von sich aus, sondern nach Meldung oder Antrag.
Typische Abläufe:
- Abklärung der Situation (Gespräche, Hausbesuche, Gutachten)
- Entscheid über geeignete Massnahmen
- Überwachung und Anpassung der Massnahmen
- Aufhebung, wenn Schutz nicht mehr nötig ist
Ziel: Schutz, Unterstützung und Stabilität – nicht Strafe.
Was hat die KESB mit einem Todesfall zu tun?
Die KESB wird nicht automatisch bei jedem Todesfall aktiv.
Sie greift nur dann ein, wenn durch den Todesfall eine schutzbedürftige Situation entsteht.
Das heisst: Wenn minderjährige Kinder oder urteilsunfähige Erwachsene zurückbleiben und niemand vorhanden ist, der ihre Rechte wahrnimmt oder ihr Vermögen schützt,
übernimmt die KESB Aufsicht und Schutzfunktionen gemäss ZGB Art. 327c und Art. 390 ff.
Wann kann die KESB bei einem Todesfall eingreifen?
Kinder ohne Eltern
Wenn beide Eltern versterben oder der überlebende Elternteil nicht sorgeberechtigt oder handlungsfähig ist, muss die KESB für die rechtliche Vertretung und Vermögenssicherung sorgen.
Beispiel: Eine alleinstehende Mutter verstirbt und hinterlässt zwei minderjährige Kinder. Sie erben CHF 100 000 und eine Wohnung. Die KESB setzt eine Beistandsperson ein, die das Vermögen verwaltet und die Interessen der Kinder bis zur Volljährigkeit wahrt (Art. 308 ZGB).
Überforderung des überlebenden Elternteils
Wenn der verbleibende Elternteil die neue Verantwortung nicht allein tragen kann, kann die KESB unterstützend eingreifen (Art. 307 ZGB).
Beispiel: Ein Vater bleibt nach dem Tod der Mutter mit drei kleinen Kindern zurück, ist aber gesundheitlich angeschlagen. Die KESB errichtet eine administrative Beistandschaft, um die Vermögensverwaltung zu sichern und den Vater zu entlasten.
Betreute Person als Erbin
Wenn eine Person mit Beistand oder in einer Institution ein Erbe erhält, prüft die KESB, ob die Vermögensverwaltung angepasst werden muss (Art. 395 ZGB).
Beispiel: Ein 50-jähriger Mann mit geistiger Beeinträchtigung lebt unter Beistandschaft.
Seine Mutter stirbt und hinterlässt ihm ein Erbe. Die KESB ordnet an, dass der Beistand das Vermögen verwaltet und über grössere Ausgaben Rechenschaft ablegt.
Fehlende Vorsorge oder Nachlassplanung
Wenn kein Testament, Vorsorgeauftrag oder Erbvertrag existiert, muss die KESB oft Übergangslösungen treffen, um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen (Art. 360 ff. ZGB).
Beispiel: Ein Ehepaar stirbt bei einem Unfall ohne Vorsorgeauftrag. Die Kinder leben bei den Grosseltern, aber ohne Vollmacht. Die KESB regelt vorübergehend die Vertretung und Vermögenssicherung, bis ein gerichtlicher Entscheid oder eine dauerhafte Lösung vorliegt.
Fazit: Die KESB greift nur bei Todesfällen ein, wenn daraus ein gesetzlicher Schutzbedarf entsteht, insbesondere bei minderjährigen Kindern oder urteilsunfähigen Erwachsenen.
Ihr Auftrag ist nicht Kontrolle, sondern Schutz und Sicherung:
- Kein Kind und keine schutzbedürftige Person soll rechtlos oder ungeschützt bleiben.
- Das Vermögen soll gesichert und korrekt verwaltet werden.
- Die Interessen der Betroffenen stehen stets im Mittelpunkt.
Eine klare Vorsorgeplanung (Testament, Vorsorgeauftrag) kann den Eingriff der KESB nicht immer verhindern, aber vereinfachen, beschleunigen und Kosten reduzieren.
Sperre des Bankkontos nach einem Todesfall
Nach einem Todesfall stellt sich oft die Frage, wer ein Bankkonto sperrt: die Bank, die KESB oder ein Gericht. Wichtig ist die Unterscheidung: In der Regel sperrt nicht die KESB automatisch ein Konto, sondern die Bank schränkt den Zugriff vorsorglich ein, sobald sie vom Todesfall erfährt. Damit schützt sie den Nachlass und die Rechte aller Erbinnen und Erben.
Die KESB kommt vor allem dann ins Spiel, wenn minderjährige Kinder oder schutzbedürftige Personen betroffen sind.
Darf die KESB das Konto einer Witwe sperren?
Grundsätzlich nein. Ist die Witwe voll urteils- und handlungsfähig, darf die KESB ihr privates Bankkonto nicht einfach einfrieren, sperren oder überwachen.
Eine Einschränkung ist nur möglich, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Beistandschaft besteht, wenn Vermögen eines minderjährigen Kindes betroffen ist oder wenn das Kindesvermögen konkret gefährdet ist.
Die KESB darf also nicht beliebig auf Konten zugreifen. Sie handelt nur im Rahmen ihres Schutzauftrags nach dem Zivilgesetzbuch, insbesondere beim Schutz von Minderjährigen oder urteilsunfähigen Personen.
Wann kann die KESB eingreifen?
Die KESB kann Massnahmen anordnen, wenn Vermögen geschützt werden muss. Typische Fälle sind:
- ein minderjähriges Kind erbt nach dem Tod eines Elternteils
- das Kindesvermögen wird nicht sorgfältig verwaltet
- es besteht eine Interessenkollision zwischen überlebendem Elternteil und Kind
- eine schutzbedürftige Person steht unter Beistandschaft
- es gibt konkrete Hinweise auf Missbrauch oder Gefährdung des Vermögens
In solchen Fällen kann die KESB zum Beispiel ein Inventar verlangen, eine Beistandsperson einsetzen oder bestimmte Vermögenswerte sichern lassen. Bei Kindesvermögen sind auch Vermögenssperren möglich, wenn die sorgfältige Verwaltung nicht gewährleistet ist.
Was macht die Bank?
Die Bank kann nach einem Todesfall Konten oder Geschäftsbeziehungen vorübergehend sperren oder einschränken. Das geschieht nicht zwingend wegen der KESB, sondern weil die Bank klären muss, wer erbberechtigt und verfügungsberechtigt ist.
Bis zur Erbteilung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Über Nachlassvermögen können sie grundsätzlich gemeinsam verfügen. Deshalb verlangen Banken häufig Unterlagen wie Todesschein, Erbbescheinigung oder Erbenbescheinigung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehemann stirbt. Seine Ehefrau und das minderjährige Kind sind Erben. Auf einem gemeinsamen Konto befinden sich Vermögenswerte, die teilweise zum Nachlass gehören.
Die Bank kann den Zugriff vorübergehend einschränken, bis geklärt ist, wem welcher Anteil zusteht. Die KESB kann zusätzlich prüfen, ob der Erbanteil des Kindes korrekt gesichert und verwaltet wird.
Das bedeutet aber nicht, dass die KESB automatisch das gesamte Privatvermögen der Witwe sperren darf. Geschützt wird vor allem der Anteil des Kindes oder das Vermögen einer schutzbedürftigen Person.
Rechtliche Grundlagen
Wichtige Grundlagen sind insbesondere:
- Art. 318–327 ZGB: Verwaltung und Schutz des Kindesvermögens
- Art. 390 ff. ZGB: Erwachsenenschutzmassnahmen
- Art. 394 ff. ZGB: Beistandschaften
- kantonale KESG/KESV-Bestimmungen
- bankinterne Sorgfaltspflichten beim Todesfall und Nachlass
Fazit
Die KESB sperrt nach einem Todesfall nicht automatisch das Bankkonto einer Witwe. Eine voll handlungsfähige Witwe behält grundsätzlich Zugriff auf ihr eigenes Vermögen.
In der Praxis ist es meist die Bank, die Konten nach einem Todesfall vorsorglich einschränkt, bis die Erben und ihre Rechte geklärt sind. Die KESB greift nur ein, wenn minderjährige Kinder, schutzbedürftige Personen oder gefährdetes Vermögen betroffen sind.
Kurz gesagt: Die Bank sichert den Nachlass. Die KESB schützt Kinder und schutzbedürftige Personen.
Wenn ein minderjähriges Kind in der Schweiz ein Erbe – zum Beispiel 200’000 Franken – erhält, darf es dieses Vermögen nicht selbst verwalten.
Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) setzt deshalb einen Beistand ein. Dieser verwaltet das Erbe, sorgt für die ordnungsgemässe Verwendung des Geldes und besucht das Kind regelmässig.
Die KESB überwacht jährlich die Vermögensverwaltung, prüft Buchhaltung, Spesen und Rechenschaftsberichte. Ziel ist der Schutz des Kindesvermögens und die sichere finanzielle Versorgung des minderjährigen Erben.
Ja, die Kosten des Beistands werden in der Regel vom Vermögen des Kindes bezahlt. Gemäss Art. 404–419 ZGB hat ein Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung sowie Spesenersatz.
Beispiel:
Beistand für 6 Jahre: Aufwand 36’000 Fr. Erbvermögen 200’000 Fr. → verbleiben 164’000 Fr. Bei 12 Jahren und 72’000 Fr. Aufwand → verbleiben 128’000 Fr.
Dieser Abzug ist gesetzlich vorgesehen, da die Beistandskosten Teil der rechtlichen Betreuung sind. Die KESB prüft jährlich, ob die Entschädigung verhältnismässig und gerechtfertigt ist.
Solange das Kind eigene finanzielle Mittel oder Waisenrenten hat, werden alle Lebenshaltungskosten – also Krankenkasse, Arzt, Zahnarzt, Kleidung, Schule, Freizeit – aus diesen Geldern bezahlt.
Erst wenn kein Vermögen und keine Renten mehr vorhanden sind, greift die Sozialhilfe (gemäss kantonalem SHG).
Der Beistand sorgt für zweckmässige Verwendung und führt Buch über alle Ausgaben. Die KESB kontrolliert jährlich diese Rechnungen.
Ein minderjähriges Kind, das einen Elternteil verliert, erhält eine AHV-Waisenrente. Verliert es beide Elternteile, erhält es zwei Waisenrenten, also bis zu 80 % der maximalen AHV-Altersrente (aktuell rund 2’000–2’500 Fr. monatlich).
Wenn die Eltern beruflich versichert waren, kommt zusätzlich eine BVG-Waisenrente hinzu – meist 400–1’500 Fr. pro Elternteil.
Diese Renten werden monatlich direkt an das Kind (bzw. den Beistand) ausbezahlt und dienen zur Deckung des laufenden Bedarfs wie Krankenkasse, Kleidung, Schule, Freizeit. Das Erbe bleibt dadurch weitgehend unangetastet.
Die Schweiz folgt dem Subsidiaritätsprinzip:
- Zuerst werden AHV/BVG-Waisenrenten verwendet.
- Danach wird das eigene Vermögen (Erbe) eingesetzt.
- Erst wenn beides aufgebraucht ist, übernimmt die öffentliche Hand (Sozialhilfe, Prämienverbilligung, Ausbildungsbeiträge).
Die Sozialhilfe greift also erst, wenn das Kind mittellos ist.
Der Beistand ist verpflichtet, den Zeitpunkt zu erkennen, ab dem staatliche Unterstützung nötig wird, und entsprechende Anträge zu stellen.
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Fazit
- Die Beistandskosten werden gesetzlich korrekt aus dem Vermögen bezahlt.
- Waisenrenten (AHV/BVG) sichern den laufenden Unterhalt.
- Die KESB kontrolliert jährlich die Verwaltung.
- Der Staat hilft erst, wenn Vermögen und Renten nicht mehr reichen.
So wird sichergestellt, dass das Kind finanziell geschützt bleibt, das Vermögen korrekt verwaltet wird und kein ungerechtfertigter Vermögensverzehr stattfindet.
Häufige Fragen zur KESB nach einem Todesfall
Wird die KESB nach jedem Todesfall eingeschaltet?
Nein. Die KESB ist nicht bei jedem Todesfall automatisch zuständig. Sie wird vor allem dann wichtig, wenn minderjährige Kinder betroffen sind, eine erwachsene Person unter Beistandschaft stand oder schutzbedürftige Erben vertreten werden müssen. In vielen Todesfällen ohne solche besonderen Umstände ist die KESB nicht beteiligt.
Warum meldet sich die KESB, wenn ein Elternteil stirbt?
Wenn minderjährige Kinder betroffen sind, prüft die KESB, ob deren Interessen ausreichend geschützt sind. Das kann vor allem bei Erbfragen wichtig werden, weil Kinder eigene Rechte am Nachlass haben. Die KESB schaut dann, ob eine Vertretung nötig ist oder ob die Elternvertretung ausreicht.
Was prüft die KESB bei minderjährigen Kindern nach einem Todesfall?
Die KESB prüft, ob das Kindesvermögen geschützt ist und ob es bei Erbschaftsfragen einen Interessenkonflikt gibt. Ein solcher Konflikt kann entstehen, wenn der überlebende Elternteil selbst erbt und gleichzeitig die minderjährigen Kinder vertreten müsste. In solchen Fällen kann eine Beistandsperson für die Kinder eingesetzt werden.
Heißt ein Kontakt der KESB, dass etwas falsch gelaufen ist?
Nein. Ein Schreiben oder eine Anfrage der KESB bedeutet nicht automatisch, dass Angehörige etwas falsch gemacht haben. Die KESB hat eine Schutzfunktion. Sie soll sicherstellen, dass minderjährige Kinder oder andere schutzbedürftige Personen rechtlich korrekt vertreten werden.
Was passiert, wenn die verstorbene Person unter Beistandschaft stand?
Mit dem Tod endet die Beistandschaft. Die Beistandsperson muss die KESB über den Todesfall informieren und in der Regel einen Schlussbericht sowie gegebenenfalls eine Schlussrechnung einreichen. Danach prüft die KESB den Abschluss der bisherigen Beistandschaft.
Kann die KESB über die Bestattung entscheiden?
In der Regel entscheidet die KESB nicht über die Bestattung. Bestattung, Trauerfeier und Beisetzung werden normalerweise durch Angehörige, Gemeinde und Bestattungsunternehmen organisiert. Die KESB wird eher bei Schutzfragen, Vertretung, Kindesvermögen oder Beistandschaften wichtig.
Wann braucht ein Kind nach einem Todesfall eine Beistandsperson?
Eine Beistandsperson kann nötig werden, wenn die Interessen des Kindes nicht ausreichend durch die sorgeberechtigte Person vertreten werden können. Das ist zum Beispiel möglich, wenn bei der Erbteilung ein Interessenkonflikt besteht oder wenn unklar ist, wer das Kind rechtlich vertreten darf.
Muss die KESB einer Erbteilung mit minderjährigen Kindern zustimmen?
Wenn minderjährige Kinder an einer Erbteilung beteiligt sind, kann die Zustimmung oder Prüfung durch die KESB erforderlich sein. Das gilt besonders dann, wenn eine Beistandsperson eingesetzt wurde oder wenn die Interessen der Kinder besonders geschützt werden müssen. Die genaue Zuständigkeit hängt vom konkreten Fall und vom Kanton ab.
Was sollte ich tun, wenn ich Post von der KESB erhalte?
Lesen Sie das Schreiben in Ruhe und beachten Sie die Fristen. Häufig geht es um Unterlagen, Inventare, Erklärungen oder die Klärung der Vertretung minderjähriger Kinder. Wenn Sie unsicher sind, können Sie bei der zuständigen KESB nachfragen oder rechtliche Unterstützung einholen.
Ist die KESB eine Strafe oder Kontrolle gegen Angehörige?
Nein. Die KESB ist keine Strafbehörde. Ihre Aufgabe ist der Schutz von Kindern und erwachsenen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können. Nach einem Todesfall kann das belastend wirken, dient aber rechtlich dem Schutz der betroffenen Personen.


